Meldung bei verfügbaren Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge
Der Regierungsrat hat am 15. März 2022 die angespannte Lage gemäss Art. 30 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) erklärt.
Damit wurde das Regierungsstatthalteramt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden beauftragt, innerhalb einer angemessenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätze zu bezeichnen, wenn die Anzahl Flüchtlinge die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht und kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschaffen werden kann.
Dementsprechend sind wir für die Suche nach geeigneten kurzfristig verfügbaren Unterkünften zwingend auf Ihre Mithilfe angewiesen.
Die Unterkünfte (z.B. Lager- und Ferienhäuser, leerstehende Industrie- oder Gewerbegebäude, Hotels oder anderweitige Liegenschaften, welche zwischengenutzt werden können) sollten idealerweise bereits eingerichtet sein (einfacher Standard). Zumindest sollte kein Renovations- bzw. Umbaubedarf bestehen (z.B. Einbau von Küchen, Bädern). Allfällige Kollektivunterkünfte sollten nach Möglichkeit mind. 1-3 Monate verfügbar sein.
Sofern Sie im Besitz solch potenzieller Unterkünfte sind, bitten wir Sie, sich bei der Gemeindeverwaltung oder einem Mitglied des Gemeinderates zu melden.
Herzlichen Dank für Ihre Mitarbeit!